Arbeitssicherheit
Externe Sicherheitsfachkraft
Verlassen Sie sich auf uns für die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Unternehmens gemäß §§ 73 und 78 ASchG. Wir bieten Ihnen nicht
nur zuverlässige und kompetente Unterstützung, sondern sorgen auch dafür, dass Ihr Unternehmen immer im Einklang mit den neuesten
gesetzlichen Vorgaben steht. Mit uns als Partner übernehmen Sie nicht nur Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter – Sie
schaffen auch Rechtssicherheit und vermeiden potenzielle Risiken. Vertrauen Sie auf unser umfassendes Fachwissen und unsere langjährige
Erfahrung, um die Sicherheit in Ihrem Betrieb langfristig zu optimieren.
Sicherheitstechnische Beratung im Arbeitnehmerschutz
Als ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Brandschutzbeauftragter mit sämtlichen relevanten Zusatzqualifikationen
biete ich sicherheitstechnische Beratung bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln.
Zudem unterstütze ich bei der Einführung oder Anpassung von Arbeitsverfahren und dem Einsatz von Arbeitsstoffen.
Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstung sowie in der Beratung zu ergonomischen und arbeitshygienischen Fragestellungen –
insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen.
Darüber hinaus berate ich bei der Organisation des Brandschutzes, der Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
sowie bei der Planung und Durchführung von Unterweisungen. Ziel ist die praxisgerechte und gesetzeskonforme Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.
Übernahme von Arbeitsplatzevaluierungen
Unter Evaluierung im Sinne des Arbeitnehmerschutzes ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem Gefahren in Zusammenhang mit der Arbeit ermittelt,
beurteilt und in der Folge beseitigt werden, wobei all diese Schritte zu dokumentieren sind. Diese Gefahrenermittlung muss sich an der Art der Arbeitsplätze, an den Arbeitsvorgängen und an der technischen Komplexität
oder auch an der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation orientieren.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung zu sorgen. Sie können aber auch fachlich geeignete Personen wie z. B. Sicherheitsfachkräfte damit beauftragen.
Übernahme von Evaluierungen nach speziellen Verordnungen
Spezielle Evaluierungspflichten sind spezielle Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Bewertung und Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz, die über die allgemeine Evaluierungspflicht hinausgehen.
Sie betreffen bestimmte Risiken, Arbeitsmittel und Prozesse und sind in speziellen Verordnungen und Gesetzen geregelt.
▸ Mutterschutzgesetz (MSchG): Evaluierung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern.
▸ Alleinarbeit (AlleinarbV): Evaluierung von Alleinarbeitsplätzen.
▸ Bildschirmarbeit (BS-V): Evaluierung der Gefahren bei Bildschirmarbeit, insbesondere bei mehr als 2 Stunden (ununterbrochen) oder 3 Stunden täglicher Bildschirmarbeit.
▸ Jugendliche und Lehrlinge (KJBG): Es sind die für die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit bestehenden Gefahren
als auch Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendlichezu ermitteln.
▸ Begünstigte Behinderte: Evaluierung spezifischer Gefahren sowie bestimmter Arbeiten, für die nicht jeder Arbeitnehmer mit Behinderung eingesetzt werden kann, barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, rechtzeitiges Wahrnehmen von Gefahren, Möglichkeit im Gefahrenfall, die Arbeitsstätte rasch und sicher verlassen zu können.
Begehungen gem.§ 77a ASchG
Sicherheihtstechnische Begehung in Arbeitsstätten mit maximal 50 Arbeitnehmern.
